Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Verbraucher über ihr Widerrufsrecht zu belehren sind, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts abschließen, für den eine passende Laufschiene angefertigt und in das Treppenhaus des Kunden eingepasst werden muss.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 191/2021 v. 20.10.2021
Rechtsanwältin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.
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