Hier sind die wichtigsten Neuerungen aus dem Jahr 2025 im Bereich Notarwesen in Deutschland:
Ab 1. Januar 2025 genügt es, wenn Notare die Gebührenrechnung in Textform erstellen (§ 19 Abs. 1 S. 1 GNotKG, § 126b BGB). Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich. Zudem wurden Privilegierungen im Gebührenrecht angepasst – zum Beispiel im Kontext der Grundsteuerwertermittlung land- und forstwirtschaftlicher Flächen.
Das Bürokratieentlastungsgesetz IV erlaubt nun Notaren:
Eine Verordnung vom 24. April 2025 (§ 43a GBV) erleichtert berechtigten Dritten – etwa für Wind-, Solar- oder Telekommunikationsanlagen – die Einsicht in das Grundbuch durch Notare.
Im Rahmen des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes wurde die Nachkontrollpflicht des Notars nach Eigentumsumschreibung von zwei auf ein Jahr reduziert. Außerdem gilt ab 2026: Hinweise auf Unstimmigkeiten zwischen Eigentumsdaten und dem Transparenzregister müssen erst gemeldet werden.
Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.
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