Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Uretil vom 05.11.2019 entschieden, dass Sanktionen im Rahmen von Hartz-IV-Leistungen die Höhe von 30% des maßgeblichen Regelbedarfes nicht mehr übersteugen dürfen. Sanktionen in Höhe von 60 % oder 100% sind verfassungswidrig und dürfen ab sofort nicht mehr umgesetzt werden.
Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass Sanktionen, die über 30 % des Regelbedarfes liegen, nicht verhältnismäßig sind. Außerdem dürfen Sanktionen nicht mehr starr 3 Monate betragen. Den Betroffenen muss es jederzeit möglich sein, durch Mitwirkung die Sanktion zu beenden.
Pressemitteilung Nr. 74/2019 vom 5. November 2019
Urteil vom 05. November 2019
1 BvL 7/16
Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.
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