Recht auf Kita-Platz

23.000 Euro Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig bereitgestelltem Betreuungsplatz

Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Wegen verspäteter Zurverfügungstellung eines solchen Platzes hat das OLG Frankfurt am Main den beklagten Landkreis zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls der Mutter in Höhe von gut 23.000,00 Euro verpflichtet.    

Trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs hat der Kreis dem Sohn der Klägerin keinen zumutbaren Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Die Klägerin hatte ihren Bedarf unmittelbar nach der Geburt rechtzeitig bei der Gemeinde angemeldet.

Der Beklagte Kreis hatte der Klägerin keinen zumutbaren Platz für den streitgegenständlichen Zeitraum nachgewiesen. Ein Platz muss dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen. Der Nachweis erfordert dabei das aktive Handeln des Beklagten im Sinne eines Vermittelns bzw. Verschaffens.

Soweit der Beklagte nur darauf verweise, es seien freie Plätze vorhanden gewesen, genügt dies nicht. Der von dem Beklagten tatsächlich nachgewiesene Platz in Offenbach sei angesichts der räumlichen Entfernung nicht zumutbar gewesen. Die Fahrzeit vom Wohnort zum Betreuungsplatz betrüge bereits ohne Berücksichtigung der erheblichen Verkehrsbelastung dieser Strecke in den üblichen Bring- und Abholzeiten 30 Min.; bis zum Arbeitsplatz wäre die Klägerin 56 Min. für eine Strecke unterwegs. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sei neben dem individuellen Bedarf des Kindes auch auf die Bedürfnisse der Eltern einzugehen.

Die Klägerin hat damit Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verdienstausfalls, den sie infolge des Fehlens eines Betreuungsplatzes erlitten hat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH unter Az. III ZR 91/21 eingelegt worden.

   

Vorinstanz
LG Darmstadt, Urt. v. 22.11.2019 - 2 O 351/18

   

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 49/2021 v. 12.07.2021, Juris

Antonia Krusch

Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.

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