Mietrecht: skurriler Fall

Das Amtsgericht Frankfurt hat in einem etwas skurrilen Fall entschieden, dass eine Mieterin keinen Anspruch auf Unterlassung gegen ihre hochbetagten Vermieter hat, wenn sie von diesen in Aushängen im Hausflur mit der Anrede “Fräulein” bezeichnet wird.

Nach Ansicht des Amtsgerichts ist das bennenen der Mieterin als “Fräulein”  nicht ehrverletzend und verletze nicht ihr Persönlichkeitsrecht.

Der Begriff “Fräulein” als Bezeichnung einer unverheirateten Frau ist zwar bereits im Jahr 1972 aus öffentlichen Registern in Deutschland abgeschafft worden. International ist jedoch keine einheitliche Bewertung der Anredeform als herabsetzend festzustellen. So gibt es zwar in Frankreich gegenwärtig eine aktuelle Protestbewegung gegen die Bezeichnung als “Mademoiselle”, andererseits werde die Anrede “Miss” in England und Großbritannien aber nicht als problematisch empfunden.

Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt Nr. 9/2019 v. 30.08.2019


Antonia Krusch

Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.

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