Ein Immobilienmakler hat die Pflicht, seinen Auftraggeber vor möglichen finanziellen Risiken beim Grundstücksgeschäft zu warnen.
Hat er Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Kaufinteressenten, muss er dem Verkäufer sogar vom Verkauf abraten. Kommt der Kaufvertrag deswegen nicht zustande und entstehen dem enttäuschten Kauifnteressenten daraufhin finanzielle Schäden, haftet der Makler hierfür nicht. Das hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenberg entschieden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal v. 26.05.2021
Rechtsanwältin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.
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