Corona-Krise: Gutscheine statt Rückerstattung für abgesagte Veranstaltungen

Gutscheine statt Rückerstattung für abgesagte Veranstaltungen und geschlossene Freizeiteinrichtungen

Die Bundesregierung hat am 08.04.2020 die vom Bundesjustizministerium vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht beschlossen. Kunden sollen für den Fall Pandemie-bedingter Absagen von Veranstaltungen und geschlossenen Freizeiteinrichtungen bis auf wenige Ausnahmen Gutscheine und kein Bargeld erhalten.

Für vor dem 08.03.2020 erworbene Tickets soll der Veranstalter den Käufer_Innen anstelle einer Erstattung einen Gutschein geben dürfen. Der Wertgutschein kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Nur in Ausnahmefällen sollen Kund_Innen ihr Geld zurückerhalten. Sollte der Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst worden sein, bekommen sie die Unkosten ebenfalls erstattet.

Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 08.04.2020

Antonia Krusch

Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.

Mehr erfahren...

Weitere Artikel zu dem Thema

Unsere Schwerpunkte

Zu unseren Leistungen gehören:
Termin vereinbaren:
+49 6074 239 959-1