Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemenschaft kann sich nicht unter Hinweis auf die Corona-Pandemie weigern, eine Eigentümerversammlung durchzuführen. Dies hat das LG Frankfurt in seinem Beschluss vom 16.02.2021 bestätigt.
Solange öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen, muss eine Eigentümerversammlung auch bei Mehraufwand wegen Hygienevorschriften stattfinden.
Quelle: Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 10/2021 v. 09.04.2021
Rechtsanwältin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.
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