Arbeitsrecht Aktuell

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2023 (2 AZR 296/22):

Ein Arbeitnehmer wurde beschuldigt, Mehrarbeit vorgetäuscht zu haben, um unberechtigt Vergütung zu erhalten. Der Arbeitgeber nutzte Videoüberwachungsaufzeichnungen, um diese Vorwürfe zu stützen. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass die Aufzeichnungen nicht im Kündigungsschutzprozess verwendet werden dürften.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass grundsätzlich keine Verwertungsverbote für Aufzeichnungen aus offener Videoüberwachung gelten, selbst wenn sie Verstöße des Arbeitnehmers belegen sollen. Auch wenn die Überwachung nicht vollständig den Datenschutzvorgaben entspricht, können die Erkenntnisse im Kündigungsschutzprozess verwendet werden. Das Landesarbeitsgericht muss diese Aufzeichnungen berücksichtigen, um die Vorwürfe zu prüfen.

Es wurde festgestellt, dass im vorliegenden Fall keine schwerwiegende Grundrechtsverletzung durch die offene Überwachung vorlag. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Datenschutzrichtlinien nicht ausgeschlossen ist, insbesondere wenn es um vorsätzliches vertragswidriges Verhalten geht.

Quelle: www.bag.de

Antonia Krusch

Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.

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