Arbeitsrecht Aktuell

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. August 2023 (2 AZR 17/23):

Ein Arbeitnehmer war Mitglied in einer privaten Chatgruppe, in der rassistische, sexistische, beleidigende und gewaltverherrlichende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen geteilt wurden. Der Arbeitgeber erfuhr davon und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos. Die Vorinstanzen gaben der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt, da sie eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung annahmen.

Das Bundesarbeitsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück. Es stellte fest, dass eine Vertraulichkeitserwartung nur berechtigt ist, wenn die Mitglieder der Chatgruppe einen besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz für vertrauliche Kommunikation beanspruchen können. Dies hängt vom Inhalt der Nachrichten und der Größe sowie Zusammensetzung der Chatgruppe ab. In diesem Fall, wo es um beleidigende und menschenverachtende Äußerungen ging, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer erwarten konnte, dass der Inhalt nicht an Dritte weitergegeben würde. Das Landesarbeitsgericht wird dem Kläger die Möglichkeit geben, darzulegen, warum er trotz der Größe der Chatgruppe und der Art des Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung hatte.

Quelle: www.bag.de

Antonia Krusch

Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.

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