Arbeitsrecht 2023

Wichtige Änderungen im Arbeitsrecht


Beabsichtigen Beschäftigte, in der Elternzeit ihre Arbeitszeit zu verringern oder anders zu verteilen, muss der Arbeitgeber auf deren Antrag binnen vier Wochen reagieren. Eine Ablehnung muss binnen dieser Frist schriftlich begründet werden (§ 15 Abs. 5 BEEG).

In Kleinbetrieben, in denen bis zu 15 bzw. 25 oder weniger Personen ausschließlich zu ihrer Berufsbildung beschäftigt sind, kann jetzt eine Pflege- oder Familienpflegezeit beantragt werden. Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten und eine Ablehnung zu begründen.

Grundsätzlich beläuft sich der Mindestlohn gesetzlich auf 12,- EUR pro Stunde nach dem MiLoG. In Betrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen der Gebäudereinigung müssen 13 Euro gezahlt werden (MLTV Gebäudereiniger und RTV Gebäudereiniger). Der seit dem 1. Oktober 2022 geltende tarifliche Mindestlohn in der Gebäudereinigung ist zwingend von Arbeitgebern umzusetzen, da er aufgrund einer über Tarifverträgen stehenden Rechtsverordnung allgemein-
verbindlich ist.

Wichtige Änderungen im Sozialversicherungsrecht

Wegfall des Sozialversicherungsausweises nach § 18h SGB IV. An die Stelle der Vorlagepflicht ist der Arbeitgeberabruf der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung getreten (§ 28a Abs. 3a Satz 1 SGB IV).

Geltung des eAU-Verfahrens ab dem 1. Januar 2023. Der Arbeitgeber erhält die Krankschreibung gesetzlich Versicherter als elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nun von der Krankenkasse (§ 109 SGB IV).

Auch der Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht von Minijobbern kann dem Arbeitgeber elektronisch überlassen werden (§ 6 Abs. 1b Satz 2 SGB VI).

Unbegrenzter Hinzuverdienst ist bei vorgezogener Altersrente ab 1. Januar 2023 möglich. Für Erwerbsgeminderte bleiben je nach Rentenbezug bis zu 35.647,50 Euro Hinzuverdienst anrechnungsfrei.

Ab dem 1. Januar 2023 wird die bisherige optionale elektronische Übermittlung von Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen verpflichtend.

Änderungen im Lohnsteuerrecht

Pflegeboni nach § 150c SGB XI, an Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen bleiben bis zum 31. März 2023 steuerfrei (§ 3 Nr. 11b Satz 5 EStG).

Die Arbeitslohngrenze für optionale Pauschalversteuerung des Arbeitgebers erhöht sich zum 1. Januar 2023 von 120 Euro auf 150 Euro (§ 40a Abs. 1 EStG).

Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Pfändbarkeit oder dem Insolvenzbeschlag (§ 122 Satz 2 EStG).

Quelle: Wolterskluwer.com

Antonia Krusch

Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.

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