Aktuelle Rechtsprechung Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht behandelt in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 143/19 – den Fall einer Leiharbeitnehmerin, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen tätig war, das Arbeitnehmerüberlassung betreibt.

Die Klägerin war als Kommissioniererin in Teilzeit für ein Einzelhandelsunternehmen tätig. Sie behauptete, dass vergleichbare Stammarbeitnehmer einen höheren Stundenlohn erhielten und forderte eine Differenzvergütung.Die Klägerin berief sich auf den Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG bzw. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF und argumentierte, dass das Tarifwerk von iGZ und ver.di, das auf ihr Leiharbeitsverhältnis anwendbar war, gegen das Unionsrecht verstoße.Um unionsrechtliche Fragen zu klären, wurde das Verfahren ausgesetzt und der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung gebeten.

Der EuGH beantwortete diese Fragen mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2022 (- C-311/21 – [TimePartner Personalmanagement]).Nach Fortsetzung der Revisionsverhandlung hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt hat, da das Tarifwerk von iGZ und ver.di aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit Anwendung fand. Dies wurde durch § 8 Abs. 2 Satz 2 AÜG und § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF bestätigt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Bundesarbeitsgericht eine Differenzvergütung anerkkent. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück, da das Tarifwerk von iGZ und ver.di aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit Anwendung fand.

Antonia Krusch

Rechtsanwältin und Notarin Antonia Krusch ist mit Ihrer Kanzlei in Dietzenbach tätig.

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